§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "contact in Augsburg e.V.".
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wird beim Finanzamt Augsburg-Stadt unter der Steuernummer 103/107/40751 gefuehrt
§ 2
Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere
durch die selbstlose Unterstützung von Menschen in schwierigen Lebenslagen, hier vor allem von Obdachlosen, Straffälligen, Suchtkranken, Arbeitslosen bzw. sonstigen Hilfsbedürftigen
durch alles, was obigen Personen hilft, ihren Lebensweg zu meistern und Perspektiven aufzeigt für den weiteren Lebensweg
durch Aktivitäten zur Suchtprävention, hier vor allem bei Jugendlichen, aber auch bei anderen gefährdeten Personen
durch die Zusammenarbeit mit Personen und Gruppen, die soziale oder ökologische Ziele verfolgen.
Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Linderung von Not der oben beschriebenen Zielgruppen sowie zur Unterstützung von speziellen sozialen und ökologischen Projekten im Raum Augsburg oder auch anderswo verwendet.
Zur Verwirklichung der Vereinszwecke nimmt der Verein auch Spenden an.
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder duerfen im Rahmen der finanziellen Leistungsfaehigkeit des Vereins Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten soweit es sich um angemessene Taetigkeitsverguetungen und Auslagenersatz handelt.
Bei Bedarf koennen Vorstandsmitglieder im Rahmen der haushaltsrechtlichen Moeglichkeit des Vereins entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschaedigung nach § 3 Nr. 26 a EStG beschaeftigt werden. Die Entscheidung ueber eine entgeltliche Taetigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
§ 5
Mitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschluesse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu foerdern und alles zu unterlassen, was dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Die Frage der Mitgliedsbeiträge regelt die Geschäftsordnung. Diese regelt auch, ob Mitgliedsbeiträge in Geldleistung oder Arbeitsleistung zu erbringen sind.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit kündigen. Die Kündigung muss schriftlich dem Vorstand zugeleitet werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
sich sein Verhalten mit den Belangen des Vereins nicht vereinbaren lässt
sein dauernder Aufenthaltsort dem Vorstand länger als ein Jahr unbekannt ist
oder aus weiteren Gründen, die in der Geschäftsordnung geregelt sind.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst mit zwei Drittel Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
Anwesend heißt persönlich anwesend, die Vorlage einer Vollmacht wird nicht akzeptiert.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr. Eventuelle weitere Mitgliederversammlungen regelt die Geschäftsordnung.
Aufgabe der Mitgliederversammlung :
Die Mitgliederversammlung hat über Fragen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung zu beraten und zu entscheiden.
Sie hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
Wahl der Vorstandsmitglieder
Wahl von KassenprüferInnen
Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung
Genehmigung der Jahresrechnung
Entlastung des Vorstands
Beratung und Bestätigung oder Ablehnung der vom Vorstand getroffenen Entscheidungen bezüglich neu aufgenommener oder ausgeschlossener Mitglieder
Änderungen der Satzung
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Aufnahme von Darlehen für Zwecke des Vereins ist grundsätzlich zulässig. Bis zur Höhe von 200.000 Euro wird dem Vorstand die Entscheidung übertragen. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung erforderlich.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Zwischen der Absendung oder der Übergabe der Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen gewahrt sein.
Auf Antrag von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt. Abstimmungen erfolgen per Handzeichen oder schriftlich, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.
Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 8
Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 3 Jahre.
Der Vorstand besteht aus
1.Vorsitzenden und
2. Vorsitzenden.
1. und 2. Vorsitzender sind einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis zur maximalen Höhe von 200.000 Euro.
Der Vorstand erstellt die Geschäftsordnung. Sie enthält die in der Satzung angeführten Punkte und alles, was darüber hinaus der Regelung bedarf.
Sie kann jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden.
Über Beschlüsse des Vorstands werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand entscheidet auch über die Neuaufnahme oder den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand erstellt für die Mitgliederversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Die Haftung des Vorstands für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Sachverhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
§ 10
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an diejenigen deutschen Emmaus-Gemeinschaften (Emmaus-Gemeinschaften nach Abbé Pierre), die als gemeinnützige und/oder mildtätige Vereine geführt werden mit der Zweckbindung, dass es in einen Fond für Neugründungen von Emmaus-Gemeinschaften einzubringen und dafür zu verwenden ist. Diejenige neue Gemeinschaft, die das Geld erhalten soll, muss selbst wieder als gemeinnützig und/oder mildtätig anerkannt sein.
§ 11
Revision
Näheres bezüglich Revision regelt die Geschäftsordnung.
§ 12
Geschäftsordnung
Die in der Satzung genannten Punkte regelt die Geschäftsordnung.
In die Geschäftsordnung sind auch Regelungen für Punkte aufzunehmen, für die von der Mitgliederversammlung und / oder vom Vorstand Regelungen gewünscht werden.
Roswitha Kugelmann
1. Vorsitzende
Michael Rühl
2. Vorsitzender
Satzung errichtet am 2.12.1999
geändert durch Vorstandsbeschluss vom 11.1.2000
geändert durch Mitgliederversammlung vom 30.12.2002
geändert durch Mitgliederversammlung vom 27.12.2010